|
![]()
Anwärter im öffentlichen Dienst sind Beamte auf Widerruf. Personen die in einem Beamten- Ausbildungsverhältnis befinden. Anwärtersonderzuschläge können gewährt werden, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern besteht und sollen 70 v.H. des Anwärtergrundbetrages nicht übersteigen; sie dürfen aber höchstens 100 v.H. des Anwärtergrundbetrages betragen (§ 63 BBesG). Rechtsreferendare erhalten keine Anwärterbezüge. Diese stehen während ihrer Ausbildung in keinem Beamtenverhältnis (auf Widerruf). Anwärterbezüge wurden seit 1990 um ca. 35 und 51 Prozent abgesenkt. Hier die wichtigsten Informationen für Anwärter:
(Stand: 1.07.2009) |
||||||||||||
| Aktualisiert ( Freitag, 21. Mai 2010 um 21:18 ) |