Beamte werden mit einer für sie teils positiven Neuerung in der Urlaubsregelung konfrontiert. Bisher verfiel der Anspruch auf Urlaub, wenn ein Beamter aufgrund von Krankheit den Urlaub nicht antreten konnte oder der mitgenommene Urlaub im Folgejahr nicht bis zum 31. März eingereicht wurde. Das soll sich nun ändern.

Ein Richter in Luxemburg sowie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden in einem Verfahren zu Gunsten des Beamten und hoben damit die bestehenden Regelungen zum Urlaubsanspruch auf. Zukünftig sollen Urlaubsansprüche nicht mehr verfallen dürfen (EuGH, Az. C-350/06). Beamte, die aufgrund einer Krankheit den Urlaub nicht antreten konnten, haben keinen Anspruch mehr auf eine finanzielle Urlaubsentschädigung (OVG Rheinland-Pfalz, Az. 2 A 1321/09), da diese Regelung gegen Artikel 7 Absatz 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie verstößt. Von dem Gesetz unberührt bleiben hingegen Arbeitnehmer, die bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank bzw. arbeitsunfähig sind und schließlich pensioniert werden. Weiterhin bekommen Arbeitnehmer eine finanzielle Entschädigung für den verfallenen Urlaub. Die Neuerungen für Beamte wurden bereits vom Innenministerium in das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) aufgenommen.

Mehr Urlaub für Angestellte

Im Unterschied zu Beamten erhalten einige Angestellte nach dem neuen Tarifrecht im öffentlichen Dienst (TVöD) etwas mehr Urlaub.

Angaben in Tagen je Jahr

Vergütung bis 30  Lebensalter 31 bis 40  ab 40
 I und I a 26 30 30
I b bis X, Kr. XIII bis Kr. I 26  29 30
 TVöD / TV-L 26  29 30

Individueller Urlaub

Im Wie viel Urlaubsanspruch ein Beamter tatsächlich im Jahr hat, hängt vom Alter und der erreichten Besoldungsstufe ab.

Angaben in Tagen je Jahr

Besoldung bis 30  Lebensalter 31 bis 40  ab 40
A1 - A14, C1, R1 26 30 30
A15 und darüber C2 und darüber R2 und darüber 26  29 30

Quelle: Rente&Co